Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten:
- AusgleichszulagenbezieherInnen sofern sie kein Ausgedinge (freie Station) besitzen, das heißt auch tatsächlich Heizkosten bezahlen.
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
- BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, oder des NÖ Kinderbetreuungszuschusses, deren Familieneinkommen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigtBitte beachten Sie auch die häufig gestellten Fragen (FAQs), insbesondere hinsichtlich Richtsätze für die Ausgleichszulage. Telefonische Auskünfte über den Heizkostenzuschuss erhalten Sie beim Bürgerservice-Telefon: 02742 / 9005-9005
Welche Einkommensgrenzen sind zu beachten? Als Einkommensgrenzen (brutto) gelten die aktuellen Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG.
Diese betragen für
- Alleinstehende: € 857,73
- Ehepaare und Lebensgemeinschaften: € 1.286,03
- Erhöhung der Grenze für jedes Kind um: € 132,34
- Erhöhung der Grenze für jeden weiteren Erwachsenen um: € 428,29
Da BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld und von AMS-Leistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) pro Jahr statt 14 nur 12 Bezüge erhalten, gelten für diesen Personenkreis im Sinne der Gleichbehandlung die folgenden Richtsätze:
- Alleinstehende: € 1.000,12
- Ehepaare und Lebensgemeinschaften: € 1.499,50
- Erhöhung der Grenze für jedes Kind um: € 154,30
- Erhöhung der Grenze für jeden weiteren Erwachsenen um: € 499,37