Die NÖ Landesregierung hat auf Initiative von Frau Landesrätin Barbara Schwarz beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2015/2016 in der Höhe von €120,- zu gewähren.
Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis 30. März 2016 beantragt werden.
Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten:
- BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG (AusgleichszulagenbezieherInnen)
- BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den oben genannten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
- BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, deren Familieneinkommen den oben genannten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
- sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den oben genannten Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
Von der Förderung ausgenommen sind:
*) Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
*) Personen, die die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen
*) Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
*) Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung
der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.)
und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
*) alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
Bitte beachten Sie auch die häufig gestellten Fragen (FAQs), insbesondere hinsichtlich Richtsätze für die Ausgleichszulage. Telefonische Auskünfte über den Heizkostenzuschuss erhalten Sie beim Bürgerservice-Telefon: 02742 / 9005-9005
Welche Einkommensgrenzen sind zu beachten? Als Einkommensgrenzen (brutto) gelten die aktuellen Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG.
Diese betragen für
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Alleinstehende: € 872,31
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Ehepaare und Lebensgemeinschaften: € 1.307,89
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Erhöhung der Grenze für jedes Kind um: € 134,59
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Erhöhung der Grenze für jeden weiteren Erwachsenen um: € 435,57
Da BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld und von AMS-Leistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) pro Jahr statt 14 nur 12 Bezüge erhalten, gelten für diesen Personenkreis im Sinne der Gleichbehandlung die folgenden Richtsätze:
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Alleinstehende: € 1.017,12
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Ehepaare und Lebensgemeinschaften: € 1.524,99
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Erhöhung der Grenze für jedes Kind um: € 156,92
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Erhöhung der Grenze für jeden weiteren Erwachsenen um: € 507,86