Steigenlassen von Wunschlaternen

Die Bezirkshauptmannschaft Melk teilt aufgrund einer aktuellen Anfrage einer Gemeinde zum Thema “Steigenlassen von Wunschlaternen” folgendes mit:Bildergebnis für wunschlaternenMiniatur-Heißluftballone, die mit einem Brenner (offene Flamme) zur Erzeugung von Heißluft betrieben werden – diese werden auch als Wunschlaternen, Skylaternen, Himmelslaternen oder Glücksballone bezeichnet – dürfen nach der sogenannten Wunschlaternenverordnung, BGBl. II Nr. 423/2009, nicht in Verkehr gebracht werden (nicht verwendet werden). Es gibt keine Ausnahmebestimmung für dieses Verbot.

Hintergrund für dieses Verbot ist, dass die Flugrichtung der offenen Flammen nicht gesteuert werden kann und daher bereits Gebäudebrände dadurch entstanden sind.

Die Gemeinden wurden daher ersucht, diese Information an die Bevölkerung weiterzugeben, da die Verwendung solcher Laternen (Ballone) bei Hochzeiten und anderen Festen immer beliebter wird.